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   BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73   

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BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73 (https://dejure.org/1973,1402)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1973 - VI C 90.73 (https://dejure.org/1973,1402)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1973 - VI C 90.73 (https://dejure.org/1973,1402)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 97.67

    Kriegsdienstverweigerung und Wehrpflichtrecht - Begründung der

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73
    Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [369 f.]).

    Denn so wenig dem Gesetz eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, besteht ein Erfahrungssatz in dieser Richtung (vgl.Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - in Weiterführung von BVerwGE 30, 358).

  • BVerwG, 12.02.1973 - VI CB 133.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung gegen den

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73
    Dies hat der erkennende Senatim Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - bereits dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist.

    Erst nach dem Ergebnis einer nach Lage des Falles gebotenen weiteren Sachaufklärung wird sich dann die Frage stellen, ob dem Kläger die Erleichterungen bei der Beweis Würdigung zugute kommen können, deren Berechtigung in diesem Rechtsbereich der VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 anerkannt hatte und die der erkennende Senat inzwischen - wie bereits ausgeführt - in seinemBeschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - noch näher präzisiert hat.

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73
    Es muß vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen sein, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242; 23, 98) [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]und daß gerade eine dergestalt an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Klägers führen würde, wenn er im Kriege mit der Waffe Menschen töten müßte.
  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73
    Nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt (vgl. das für die Entscheidungssammlung vorgeseheneUrteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [NJW 1973, 635]).
  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73
    Es muß vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen sein, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242; 23, 98) [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]und daß gerade eine dergestalt an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Klägers führen würde, wenn er im Kriege mit der Waffe Menschen töten müßte.
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII C 84.63

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Ablehnung des Wehrdienstes aus

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73
    Es muß vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen sein, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242; 23, 98) [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]und daß gerade eine dergestalt an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Klägers führen würde, wenn er im Kriege mit der Waffe Menschen töten müßte.
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII C 58.62
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73
    Es muß vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen sein, daß der Antragsteller seine Entscheidung getroffen hat in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" (vgl. BVerfGE 12, 45; BVerwGE 7, 242; 23, 98) [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]und daß gerade eine dergestalt an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu einer schweren seelischen Belastung des Klägers führen würde, wenn er im Kriege mit der Waffe Menschen töten müßte.
  • BVerwG, 16.10.1969 - VIII C 103.67

    Recht der Kriegsdienstverweigerung - Abgrenzung zwischen Verfahrensrügen und

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1973 - VI C 90.73
    Denn so wenig dem Gesetz eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, besteht ein Erfahrungssatz in dieser Richtung (vgl.Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - in Weiterführung von BVerwGE 30, 358).
  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 24.73

    Anforderungen an die Aufklärungsrüge in Kriegsdienstverweigerungssachen - Umfang

    Denn nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 -, dem sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat; vgl. z.B. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, BVerwG VI C 83.73 und BVerwG VI C 90.73 -, vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 126.73 -).
  • BVerwG, 11.07.1973 - VI C 95.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Bestehen unvermeidlicher

    Dieser Rechtsprechung hat sich der jetzt zuständig gewordene erkennende Senat in mehreren Entscheidungen mit ergänzender Begründung angeschlossen (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, VI C 83.73 und VI C 90.73 -) Der erkennende Senat hat vor allem darauf hingewiesen, daß angesichts der Beweisschwierigkeiten, die für den Rechtsbereich der Kriegsdienstverweigerung kennzeichnend sind, der Gesetzgeber - auch der einfache Gesetzgeber - solche erleichternden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wie sie der rechtlichen Konzeption des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen, hätte genügen lassen können.

    Denn so wenig dem Gesetz eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch, zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, besteht ein Erfahrungssatz in dieser Richtung (vgl. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 90.73 und VI C 105.73 -).

  • BVerwG, 14.08.1974 - VI C 107.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Nachweis einer Gewissensentscheidung

    Denn das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, und die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der vorstehend angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, BVerwG VI C 83.73 und BVerwG VI C 90.73 -, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [BVerwGE 41, 53, 55 ff. [BVerwG 18.10.1972 - VIII C 46/72]] sowie vor allem Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 110.73 -).
  • BVerwG, 10.08.1973 - VI C 110.73

    Rechtsmittel

    Denn das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, und die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der vorstehend angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt (vgl. u.a.Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, BVerwG VI C 83.73 und BVerwG VI C 90.73 -, jeweils unter Hinweis auf dasUrteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - [BVerwGE 41, 53, 55 ff. [BVerwG 18.10.1972 - VIII C 46/72]]).
  • BVerwG, 14.08.1974 - VI C 102.73

    Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe -

    Die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der im Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635) dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene VI. Senat bekennt (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, BVerwG VI C 83.73 und BVerwG VI C 90.73 -, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 -).
  • BVerwG, 11.07.1973 - VI C 85.73

    Anforderungen an das Vorliegen von Gründen bei der Entscheidung der

    Die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil unvereinbar ist mit der in der eben angeführten Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu der sich insoweit auch der inzwischen zuständig gewordene erkennende Senat bekennt (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73, VI C 83.73 und VI C 90.73 -).
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